Ein Sportplatz auf Landwirtschaftsflächen?

Unsere Gemeinde, die im Kanton Waadt liegt, revidiert die Nutzungsplanung und will ein unbebautes Grundstück einzonen, um einen Sportplatz zu errichten. Das Gebiet ist der Übergangszone zugewiesen und liegt am Siedlungsrand. Bei der öffentlichen Auflage gab es mehrere Einsprachen. Sie forderten, die Parzellen als Fruchtfolgeflächen einzustufen. Wie sollen wir darauf reagieren?

In der Rubrik «Sie fragen – wir antworten» beantworten Juristinnen und Juristen von EspaceSuisse Fragen aus der Schweizer Rechtspraxis in der Raumplanung. Die Antwort auf obige Frage lautet:

Der Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) des Bundes von 1992 (revidiert 2020) schreibt den Kantonen vor, einen Mindestumfang an FFF zu erhalten – trotzdem schwinden Letztere fortlaufend. Dies ist sowohl hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit landwirtschaftlichen Gütern als auch aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes problematisch. Seit der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) 2012 hat ein Bewusstseinswandel stattgefunden. Das Gesetz fordert nun ausdrücklich, dass die FFF erhalten werden (Art. 15 Abs. 3 RPG).

Hat ein Kanton noch Reserven an FFF und sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Neueinzonung eingehalten (Art. 15 RPG), können neue Bauzonen in FFF ausgeschieden werden, falls folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: Ein aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel lässt sich ohne Beanspruchung dieser FFF nicht sinnvoll erreichen, und es ist sichergestellt, dass die beanspruchten Flächen «optimal» genutzt werden (Art. 30 Abs. 1bis RPV).

Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt aus Sicht des Kantons kein wichtiges Ziel vor, wenn beispielsweise 25 Einfamilienhäuser errichtet werden sollen (Urteil Develier JU). Ein Tiefengeothermie-Pilotprojekt kann dagegen von kantonaler Bedeutung sein (Urteil Haute-Sorne JU). Der kantonale Richtplan hält fest, welche Projekte aus Sicht des Kantons wichtige Ziele verfolgen. Ein Sportplatz von lokalem Interesse fällt wahrscheinlich nicht darunter. Das Kriterium der optimalen Nutzung der FFF kann dagegen unterschiedlich ausgelegt werden (siehe Hinweis auf die Arbeitshilfe unten links). Das Bundesgericht hat sich auch zu diesem zweiten Kriterium im Urteil Develier geäussert: Der Bau von Einfamilienhäusern sei keine optimale Nutzung der FFF.

Sobald der kantonale Mindestumfang nicht mehr gesichert ist, sind die zu beanspruchenden FFF zu kompensieren. Nähert sich ein Kanton dieser Grenze an (wie der Kanton Waadt), braucht es besondere Anstrengungen. Um die geplanten Projekte bewilligen zu können, muss der Kanton die Flächen erfassen, welche die Kriterien für FFF erfüllen, bisher aber noch nicht berücksichtigt wurden. Er kann auch durch die Aufwertung degradierter Böden FFF wiedergewinnen. Die Gemeinde
muss von Amtes wegen feststellen, ob FFF vorliegen (Urteil Chéserex VD).

Im vorliegenden Fall müsste die Gemeinde also untersuchen, ob das umstrittene Grundstück grundsätzlich die Kriterien von FFF erfüllt. Mit anschliessenden Bodenproben müsste sie prüfen, ob die Qualität von FFF erreicht wird. Trifft dies zu, wäre die Einzonung der Parzelle ohne entsprechende Kompensation in Frage gestellt.
 

Quelle: Inforaum 2/2021

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