Mit der letzten Teilrevision der Raumplanungsverordnung (RPV) werden die Bedingungen soweit gelockert, dass neu auch Solaranlagen auf Flachdächern ohne Baubewilligung erstellt werden können. Gleichzeitig können ausserhalb der Bauzonen Solaranlagen als standortgebunden gelten, sofern sie mit einer Baute eine optische Einheit bilden oder als schwimmende Solaranlagen auf Stauseen errichtet werden. Auch sogenannte Agro-Photovoltaikanlagen sind erlaubt – vorausgesetzt sie schaffen Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder dienen entsprechenden Versuchs- und Forschungszwecken.
Es wird Aufgabe der Praxis sein, die unbestimmten Rechtsbegriffe wie die «optische Einheit» oder «Vorteil für die landwirtschaftliche Produktion» zu klären. In allen Fällen bedarf es weiterhin einer umfassenden Interessenabwägung.