Bundesgericht setzt hohe Hürden für die Erweiterung einer Bauzone

Eine Gemeinde kann ihre Bauzone nicht einfach erweitern, ohne zuvor dargelegt zu haben, wie sie die Nutzungsreserven in der heutigen Bauzone und ihr Potenzial der Siedlungsentwicklung nach innen berücksichtigt. Und wenn die Gemeinde eine Erweiterung ihrer Bauzone auf Fruchtfolgeflächen plant, muss die neue Nutzung aus raumplanerischer Sicht überzeugend sein. Für Gemeinden ist es somit kaum möglich, Fruchtfolgeflächen für den Bau von Einfamilienhäusern einzuzonen. Dies hat das Bundesgericht in zwei neuen Urteilen entschieden.

Das Bundesgericht hat in Urteilen zu den Gemeinden Glattfelden ZH und Develier JU gezeigt, dass es an seiner strengen Haltung zur Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes festhält.

Keine Neueinzonung ohne Prüfung der Reserven

So hielten die Lausanner Richter in ihrem Urteil zu Glattfelden ZH fest, dass die Erweiterung der Bauzone nicht genehmigt werden kann, da unklar ist, ob und inwiefern die Gemeinde bei ihrem Einzonungsentscheid die bestehenden Nutzungsreserven und das Potenzial zur Innenentwicklung berücksichtigt hatte. Die Gemeinde konnte sich also nicht damit begnügen, zu versichern, sie habe diese Möglichkeiten geprüft. Sie hätte den Umfang der Reserven, das bestehende Verdichtungspotenzial und die Massnahmen zu dessen Mobilisierung konkret aufzeigen müssen.

Wenn schon Fruchtfolgeflächen, dann zumindest «optimal» zu nutzen

Im Fall der jurassischen Gemeinde Develier ging es um die Einzonung von Fruchtfolgeflächen für eine Einfamilienhauszone. Die Gemeinde argumentierte damit, dass die geplanten Neueinzonungen durch Rückzonungen kompensiert würden. Diese Argumentation nützte ihr jedoch nichts. Das Bundesgericht stellte fest, dass unabhängig von einer Kompensation alle Voraussetzungen für eine Neueinzonung erfüllt sein müssten – auch jene zur Koordination der Bauzonen auf regionaler Ebene und zur möglichst sparsamen Nutzung der Fruchtfolgeflächen.

In diesem Zusammenhang präzisierten die Richter, dass die in der Raumplanungsverordnung festgelegten Anforderungen zur Erhaltung der Fruchtfolgeflächen auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, die einzuhalten sind. So wird darin verlangt, dass die beanspruchten Flächen «optimal genutzt» werden. Diese Anforderung wird laut Bundesgericht im Fall Develier nicht erfüllt, da die neue Bauzone lediglich eine geringe Ausnützung vorsieht und in keiner Weise gewährleistet, dass eine Innenentwicklung stattfindet, wie vom Gesetz verlangt.

Die Gemeinden müssen ihren Bedarf begründen

Die Folgen dieser beiden Urteile sind für die Gemeinden und die Raumplanungsfachleute, die sie beraten, weitreichend: So müssen sie im erläuternden Bericht zur Revision des Nutzungsplans (Art. 47 Abs. 2 RPV) darlegen, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen vorhanden sind und welche Massnahmen ergriffen wurden, um diese zu mobilisieren (vgl. dazu: Raum & Umwelt 4/2018). Ebenso müssen sie den Baulandbedarf durch eine prospektive Berechnung der erwarteten Bevölkerungsentwicklung rechtfertigen können; und dies basierend auf den Vorgaben im kantonalen Richtplan.

Die Richter nehmen das revidierte RPG ernst

EspaceSuisse stellt fest, dass das Bundesgericht die Revision des Raumplanungsgesetzes von 2012 sehr ernst nimmt und dass die Massnahmen, denen das Stimmvolk 2013 zugestimmt hat und die 2014 in Kraft getreten sind, Wirkung zeitigen. Die Erweiterung der Bauzonen wird schwieriger und die Zersiedlung damit gebremst. Diese strenge Linie ist nötig, um die Zersiedelung einzudämmen.

Mehr Fachwissen finden Sie in unserem Dossier Raum & Umwelt (4/2018): «Der Bericht zur Nutzungsplanung» (PDF-Download, nur für Miglieder)

Jetzt für den 14.6. anmelden:

Kongress 10 Jahre RPG 1