Einzonungsstopp im Kanton Genf aufgehoben

Donnerstag, 30.04.2020
Im Kanton Genf galt seit einem Jahr ein Einzonungsstopp, weil die bisherige Regelung zur Mehrwertabgabe nicht den Vorgaben des Bundesrechts entsprach. Mittlerweile hat der Kanton Genf die notwendigen Anpassungen vorgenommen.

Die Genfer Lösung sieht neu vor, dass bei Einzonungen von Grundstücken eine Abgabe auf Mehrwerte ab 30’000 Franken erhoben wird. Wird ein Grundstück eingezont, gewinnt es stark an Wert. Ursprünglich wollte der Kanton Genf solche Planungsvorteile erst ab 100'000 Franken erheben. Dies widerspricht gemäss Bundesgericht jedoch dem Bundesrecht. Auch der ursprünglich vorgesehene Pauschalabzug von 30 Franken pro Quadratmeter hat der Kanton wieder gestrichen.

Da die Festsetzung des Grundstückswerts vor der Einzonung jedoch gewisse Fragen aufwirft, ist der Kanton Genf verpflichtet, die Abgabeverfügung dem ARE mitzuteilen, wie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in einer Medienmitteilung vom 29.4.2020 schreibt.

Noch vier Kantone vom Einzonungsstopp betroffen

Derzeit hat einzig der Kanton Zürich noch keine bundesrechtskonforme Regelung zum Mehrwertausgleich (siehe Übersicht von EspaceSuisse). Vom Einzonungsstopp sind drei weitere Kantone betroffen, die über keinen bundesrechtskonformen Richtplan verfügen: Obwalden, Glarus und Tessin.

Die Kantone waren aufgefordert, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes ihre Richtpläne sowie ihre Regelungen zum Ausgleich von Planungsvorteilen an die Vorgaben des Bundes anzupassen. Die Frist lief am 1. Mai 2019 ab.

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