Einzonungsstopp im Kanton Luzern aufgehoben

Montag, 18.11.2019
Der Kanton Luzern hat seine Regelung zur Mehrwertabgabe an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Der Bundesrat hebt deshalb den Einzonungsstopp per 1. Dezember wieder auf.

Der Einzonungsstopp galt seit 1. Mai 2019. Bis dann hatten die Kantone Zeit, den Ausgleich von Planungsvorteilen gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz (RPG) einzuführen. Die Luzerner Regelung zur Mehrwertabgabe erfüllte die bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Denn sie sah vor, dass die Abgabe erst ab einem Mehrwert von 100'000 Franken oder bei Neueinzonungen ab 300 m2 zur Geltung kommt. Gemäss Bundesgericht ist dies bundesrechtswidrig.

Der Kanton Luzern hat die Freigrenze nun auf 50'000 Franken herabgesetzt, die flächenmässige Freigrenze wurde ganz aufgehoben. Diese neue Regelung soll auf 1. Dezember 2019 in Kraft treten. Deshalb entschied der Bundesrat, den Einzonungsstopp ebenfalls per 1. Dezember 2019 aufzuheben (s. Mitteilung vom 13.11.2019)

Bei Neueinzonungen gewinnt ein Grundstück stark an Wert. Das RPG, das am 1. Mai 2014 in Kraft trat, verpflichtet die Kantone zur Einführung einer Mehrwertabgabe von mindestens 20 Prozent. Nun sind es noch drei Kantone, die keine bundesrechtskonforme Regelung gemäss Artikel 5 RPG haben: Für Zürich, Genf und Schwyz gilt deshalb ebenfalls ein Einzonungsstopp (s. auch News vom 11.4.2019). Auch in den Kantonen Glarus, Tessin und Obwalden darf bis auf weiteres kein Land eingezont werden: Diese drei Kantone verfügen nicht über einen bundesrechtskonformen, vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan.

Aktuell auf Im Fokus:

Flowerpower und Raumplanung