Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau

Montag, 07.02.2022
Der Bund hatte den Kanton aufgefordert, die raumplanungsrechtlichen Situation seiner Kleinsiedlungen zu überprüfen. Entsprechend schlägt der Regierungsrat nun eine Anpassung des Richtplans und die Umzonung von über der Hälfte aller Kleinsiedlungen in eine Nichtbauzone vor.
Die heute über 300 Kleinsiedlungen verteilen sich über den ganzen Kanton Thurgau. (Quelle: Überprüfungsbericht Kleinsiedlungen Kanton Thurgau)

Der Kanton Thurgau hat in der Vergangenheit viele seiner «Weiler» den Bauzonen zugewiesen. Diese liegen jedoch meist abgesetzt vom Siedlungsgebiet und können deshalb nicht als Bauzonen qualifiziert werden: Sie sind dem Nichtbaugebiet zuzuordnen. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten Kleinsiedlungen als «Erhaltungszonen» und von gewissen Erleichterungen profitieren (siehe Kasten zur Kleinsiedlung).

Nach der Überprüfung der Kleinsiedlungen hat der Regierungsrat die entsprechende Richtplanänderung «Kleinsiedlungen» erlassen und dem Grossen Rat zur Genehmigung überwiesen – zusammen mit einem neuen Gesetz zur Milderung finanzieller Härtefälle. Das neue Gesetz soll Grundeigentümer, die als Folge der Umzonung finanzielle Einbusse erfahren, unterstützen. Weil die bisherige Zuordnung der Kleinsiedlungen zu Bauzonen bundesrechtswidrig sein dürfte, handelt es sich bei den nun anstehenden Rückzonungen allerdings um sogenannte Nichteinzonungen. Diese lösen in aller Regel keine Entschädigungspflicht aus (siehe Kasten zur Nichteinzonung).

Die Medienmitteilung des Kantons Thurgau finden Sie hier.

Was ist eine Kleinsiedlung?

In Anlehnung an die Bundesgerichtspraxis wird eine Kleinsiedlung wie folgt definiert (Art. 18 Raumplanungsgesetz (RPG), Art. 33 Raumplanungsverordnung (RPV)): eine Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden, die als geschlossene Einheit in Erscheinung tritt und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt ist sowie eine gewisse Stützpunktfunktion für das Umland erfüllt (BGE 145 II 83 E.6). In diesen Zonen sind Erweiterungen und der Umbau von ehemaligen Scheunen zulässig. Neubauten sind nicht erlaubt, ausser wenn sie landwirtschaftlich begründet sind.

Was ist eine Nichteinzonung?

Eine Nichteinzonung liegt vor, wenn ein Grundstück einer Nichtbauzone zugewiesen wird, um den Anforderungen des RPG zu entsprechen. Das heisst: Das Grundstück war zuvor nicht rechtskonform eingezont. Von Nichteinzonungen spricht man nicht nur bei Nutzungsplänen, die vor dem Inkrafttreten des RPG im Jahr 1980 erlassen wurden, sondern gemäss neuerer Rechtsprechung auch für die Anpassung von Nutzungsplänen, die unter dem RPG erlassen wurden, aber die Vorschriften des RPG materiell nicht einhalten. Dies ist dann der Fall, wenn ein Nutzungsplan das Baugebiet vom Nichtbaugebiet nur ungenügend trennt oder klar überdimensionierte Bauzonen aufweist.

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