Kein Einzonungsstopp im Kanton Schwyz mehr

Montag, 03.02.2020
Ab dem kommenden März dürfte auch der Kanton Schwyz über eine bundesrechtskonforme Regelung zur Mehrwertabgabe verfügen. Der Bundesrat hebt deshalb den aktuellen Einzonungsstopp im Kanton Schwyz auf.

Nach einer Einzonung gewinnt ein Grundstück stark an Wert. Die neue Regelung im Kanton Schwyz sieht eine Mehrwertabgabe von 20 Prozent vor – mit einer Freigrenze von 30'000 Franken. Eine Freigrenze gibt die Höhe vor, bis zu der keine Mehrwertabgabe zu leisten ist – im Unterschied zum Freibetrag, der von der Mehrwertabgabe abgezogen werden kann.

Die Freigrenze von 30'000 Franken gelte bei den meisten Kantonen, heisst es in der Medienmitteilung des Bundesrats vom 29.11.2020 (siehe dazu die Übersicht von EspaceSuisse).

Falls die Regelung wie vorgesehen am 1. März in Kraft tritt, wird der Bundesrat den Einzonungsstopp im Kanton Schwyz auf diesen Zeitpunkt aufheben. Er gilt seit dem 1. Mai 2019, denn die bisherige Regelung im Kanton Schwyz widersprach dem Bundesrecht.

Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG1) sieht eine Abgabe von mindestens 20 Prozent auf Mehrwerte aus Einzonungen vor. Der Kanton Schwyz hatte sich ursprünglich für einen Freibetrag von 10'000 Franken entschieden. Dies widersprach dem Bundesrecht, denn damit lag der Abgabesatz unter dem Minimum von 20 Prozent. Dieser grosszügige Freibetrag auf die Mehrwertabgabe hat der Kanton Schwyz mittlerweile aufgehoben.

Neben Schwyz gilt der Einzonungsstopp in fünf weiteren Kantonen: Genf und Zürich, weil sie ebenfalls keine bundesrechtskonforme Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Artikel 5 RPG haben (s. auch News vom 11.4.2019). Obwalden, Glarus und Tessin verfügen über keinen bundesrechtskonformen, vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan.

Die Kantone hatten fünf Jahre Zeit, ihre Gesetze und Richtpläne ans revidierte Raumplanungsgesetz anzupassen. Die Frist lief am 1. Mai 2019 ab.

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