Keine Verwirkungsfrist für illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen

Freitag, 30.04.2021
Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Urteil die Frage geklärt, ob illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen nach einer gewissen Zeit nicht mehr zurückgebaut werden müssen. Es entschied, dass der rechtmässige Zustand in jedem Fall wiederhergestellt muss – auch wenn die Bauten vor mehr als dreissig Jahren erstellt wurden.

Bis anhin galt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Für unrechtmässig erstellte Bauten durfte nach Ablauf von dreissig Jahren kein Rückbau mehr angeordnet werden. Ob diese Rechtsprechung unverändert auch auf illegale Bauten ausserhalb der Bauzone übertragen werden kann, hatte das Bundesgericht bisher nicht vertieft beantwortet.

In seinem jüngsten Urteil sprach das oberste Gericht nun Klartext und bestätigt seine strenge Haltung in Bezug auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen: Eine illegale Baute, die dem verfassungsmässigen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widerspricht, darf nicht aufgrund des blossen Zeitablaufs beibehalten werden. Gemäss Bundesgericht schaffe eine Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone weder Rechtssicherheit noch Rechtsgleichheit. Sie sei zudem nur schwer umsetzbar. Dazu komme, dass letztlich diejenigen ungerechtfertigterweise belohnt würden, welche über eine lange Zeitdauer hinweg gegen das Bundesrecht verstossen hätten.

Öffentliche Beratung des Bundesgerichts

Der Entscheid (Urteil BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28.4.2021, Neuenkirch LU) wurde in einer öffentlichen Beratung des Bundesgerichts gefällt. Er muss noch schriftlich begründet werden.

Die Medienmitteilung des Bundesgerichts finden Sie hier.

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