Leiturteil zum Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen

Samstag, 12.12.2020
Ein Kanton darf seinen Gemeinden nicht verbieten, erhebliche Vorteile bei Um- und Aufzonungen auszugleichen. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht in einem lange erwarteten Urteil. Zudem haben sich die Richter zur Freigrenze und zur Verwendung der Gelder aus dem Mehrwertausgleich geäussert.
Baustelle Flachdach
Foto: Succo, Pixabay

Die Baselbieter Gemeinde Münchenstein hatte sich gegen das kantonale «Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten» vor Bundesgericht gewehrt. Dieses Gesetz sieht einen Mehrwertausgleich bei Neueinzonungen vor und verbietet den Gemeinden gleichzeitig, eine eigene Regelung bei Um- und Aufzonungen einzuführen. Die vertragliche Lösung, auf die das kantonale Gesetz die Gemeinden verweist, genügt nach Ansicht der Gemeinde Münchenstein nicht.

Das oberste Gericht hat sich in seinem Urteil eingehend mit dem bundesrechtlichen Auftrag des Raumplanungsgesetzes (RPG) und mit der Regelung des Kantons Basel-Landschaft auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass das Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben, mit dem Bundesrecht unvereinbar sei. Es ermögliche den Gemeinden nicht, den Gesetzgebungsauftrag von Artikel 5 Absatz 1 RPG zu erfüllen. Die entsprechende Bestimmung im kantonalen Gesetz sei deshalb aufzuheben, so das Bundesgericht.

Damit stellt das Bundesgericht auch klar, dass der allgemeine Gesetzgebungsauftrag, wonach die Kantone «für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvor- und -nachteile» sorgen, weiterhin von den Kantonen und Gemeinden umzusetzen ist. Dazu gehören auch Um- und Aufzonungen.

Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass die im kantonalen Gesetz vorgesehene Freigrenze von 50'000 Franken bundesrechtswidrig sei. Der Kanton habe nicht rechtfertigen können, weshalb er die Grenze derart hoch ansetze. Die Gemeinde Münchenstein informierte in einer Medienmitteilung vom 14. Dezember, dass ihr seit 2013 gültiges Reglement zum Mehrwertausgleich nun ab sofort wieder in Kraft sei.

Das oberste Gericht gab dem Kanton jedoch in einem Punkt Recht: Die Erträge aus dem Mehrwertausgleich können auch für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung verwendet werden. Der Regierungsrat kündigte in einer Mitteilung an, dass er zügig eine bundesrechtskonforme gesetzliche Regelung der Mehrwertabgabe vorlegen werde.

Das Urteil im Wortlaut

Das Bundesgerichtsurteil zum Fall Münchenstein (1C_245/2019 vom 19.11.2020) finden Sie als Zusammenfassung in der Urteilsammlung von EspaceSuisse (Entscheid 5911 – im Abonnement, bitte einloggen) oder online hier.

Mehrwertausgleich

Mehr Informationen zu den planungsbedingten Vor- und Nachteilen finden Sie auf der Website von EspaceSuisse – dazu auch eine Tabelle mit einer Übersicht über die Bestimmungen in den einzelnen Kantonen und die kantonalen Bestimmungen im Wortlaut.

Jetzt für den 14.6. anmelden:

Kongress 10 Jahre RPG 1