Mehrwertabgabe: Glarus korrigiert die hohe Freigrenze

Dienstag, 13.04.2021
Bei Einzonungen soll die Mehrwertabgabe im Kanton Glarus neu ab 30'000 Franken fällig werden und nicht erst ab 50'000. Die Regierung reagiert damit auf den Entscheid des Bundesgerichts im Fall Münchenstein (BL).
Wiese mit Falthaus als Symbolbild für Einzonung von Bauland
Foto: Pixabay

Wird im Kanton Glarus Bauland eingezont, gilt heute eine (zu) grosszügige Freigrenze: Bei einem Mehrwert von bis zu 50'000 Franken muss der Grundeigentümer keine Mehrwertabgabe bezahlen – dies obwohl der Wert des Bodens ohne sein Zutun über Nacht ansteigt. Für das Bundesgericht ist diese Freigrenze zu hoch angesetzt, wie es in seinem Urteil zur gleichen Regelung des Kantons Basel-Landschaft klar machte (siehe News vom 12.12.2020). Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG 1) verpflichtet die Kantone, mindestens 20 Prozent des Mehrwerts bei Einzonungen abzuschöpfen.

Die Glarner Regierung will deshalb die entsprechende Bestimmung in der kantonalen Bauverordnung anpassen und schlägt eine Freigrenze von 30'000 Franken vor, wie es in einer Mitteilung des Kantons heisst. Die Vorlage ist bis 31. Mai in der Vernehmlassung.

Das Urteil im Wortlaut

Das Bundesgerichtsurteil zum Fall Münchenstein (1C_245/2019 vom 19.11.2020) finden Sie als Zusammenfassung in der Urteilsammlung von EspaceSuisse (Entscheid 5911 – im Abonnement, bitte einloggen) oder online hier.

Mehrwertausgleich

Mehr Informationen zu den planungsbedingten Vor- und Nachteilen finden Sie auf der Website von EspaceSuisse – dazu auch eine Tabelle mit einer Übersicht über die Bestimmungen in den einzelnen Kantonen und die kantonalen Bestimmungen im Wortlaut.

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