Richtpläne von Graubünden und Schaffhausen genehmigt

Sonntag, 14.04.2019
Die Kantone Graubünden und Schaffhausen haben ihre Richtpläne überarbeitet und erfüllen nun die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. Beide Kantone fördern die Siedlungsentwicklung nach innen und sehen vor, dass gut erschlossene Räume und Zentren in ihrer Entwicklung gestärkt werden. Gleichzeitig enthalten die Richtpläne Vorgaben an die Gemeinden zur Reduktion zu grosser Bauzonen. Der Bundesrat hat am 10. April 2019 die überarbeiteten Richtpläne genehmigt, verlangt aber gewisse Nachbesserungen.
Chur ist Bevölkerungs- und Arbeitsplatzschwerpunkt Graubündens und Wachstumspol des Kantons.

Beide Kantone haben das «Raumkonzept» und das Richtplankapitel «Siedlung» grundlegend überarbeitet. Laut ihren Raumkonzepten sollen die städtisch geprägten Gemeinden gestärkt und die ländlichen Räume als Lebens-, Tourismus- und Erholungsraum sorgfältig weiterentwickelt werden.

In Schaffhausen sieht dies so aus: Der Agglomerationskernraum soll 73,5 Prozent des künftigen Wachstums aufnehmen, 6,5 Prozent soll in die regionalen Zentren und 20 Prozent in den ländlichen Raum gelenkt werden. Der Kanton Graubünden unterteilt sein Gebiet anders (urbane, suburbane, touristische und ländliche Räume sowie Naturräume). Eine prozentuale Wachstumsverteilung im Sinne des Kantons Schaffhausen nimmt Graubünden nicht vor.

Auch beim Bevölkerungswachstum gehen die Kantone unterschiedlich vor. Während sich der Kanton Graubünden bei den Wachstumsberechnungen auf das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) abstützt, folgt der Kanton Schaffhausen den Empfehlungen des Bundes und arbeitet mit dem mittleren Szenario.

Gemeinden müssen ihre Bauzonen überprüfen

Der Kanton Graubünden wird seine aktuellen Wohn- Misch- und Zentrumszonen in 15 Jahren voraussichtlich zu 99,2 Prozent auslasten. Im Kanton Schaffhausen liegt dieser Wert bei 99,8 Prozent. Dies bedeutet, dass in beiden Kantonen die Bauzonen insgesamt zu gross sind. Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen müssen diese reduzieren. Beide Kantone erteilen deshalb ihren Gemeinden den Auftrag, die Grösse ihrer Bauzonen innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen.

In Graubünden beträgt die Frist zwei Jahre. Auf Flächen, die für Rückzonungen in Frage kommen, müssen die Gemeinden Planungszonen erlassen. Schaffhausen setzt unterschiedliche Fristen: Gemeinden, deren Bauzonenfläche mehr als 5 Prozent zu gross dimensioniert ist, müssen ihre Bauzonen innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des Richtplans überprüfen; Gemeinden, die zwischen 0 und 5 Prozent liegen, müssen dies innert 5 Jahren tun. Bei allen anderen Gemeinden beträgt die Frist 10 Jahre. Einzonungen sind meist nur noch mit einer gleichzeitigen Kompensation der gleichen bis dreifachen Fläche möglich.

Innenentwicklung wird vorangetrieben

Der Bund würdigt die Bemühungen beider Kantone zur Siedlungsentwicklung nach innen. So begrüsst er im Schaffhauser Richtplan das Kapitel «Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung». Dessen Planungsgrundsätze und Festlegungen zur Innenentwicklung überzeugen: So wird im Richtplan neu verlangt, dass die Gemeinden eine Siedlungsentwicklungsstrategie als Grundlage der Nutzungsplanung formulieren müssen. Darin müssen sie etwa aufzeigen, wie sie Quartiere verdichten können.

Auch der Kanton Graubünden legt Leitsätze und Massnahmen zur Siedlungsentwicklung nach innen fest. Dazu kommen klare Umsetzungsaufträge an die Gemeinden: Gestützt auf eine Siedlungsanalyse sollen diese innerhalb von fünf Jahren Massnahmen u.a. zu Erneuerungs-, Verdichtungs- und Umstrukturierungsgebieten, zu Mindestdichten und zur Mobilisierung der Nutzungsreserven treffen. Für Ein-, Um- und Aufzonungen von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen sind im Richtplan festgelegte Mindestdichten einzuhalten.

Siedlungsqualität findet Eingang in den Richtplan

Im Bündner Richtplan erachtet der Bund die Ziele und Leitsätze «Gestaltung und Baukultur» als wesentlichen Beitrag zur Förderung der Siedlungsqualität. Insbesondere die Verankerung von qualitätssichernden Planungsprozessen und die aktive Unterstützung der Gemeinden durch den Kanton wird begrüsst. Ähnlich tönt es auch beim Kanton Schaffhausen. Dem Zusammenwirken zwischen Städtebau und Freiraumentwicklung wird im Richtplan grosses Augenmerk geschenkt. Unter dem Aspekt der Siedlungsqualität werden verschiedene Ziele verbunden, neben qualitätssichernden Planungsverfahren  auch die Berücksichtigung von sozialräumlichen Auswirkungen, des Siedlungsklimas und von Infrastrukturkapazitäten.

Anpassungsbedarf besteht dennoch

Den Richtplan nachbessern müssen beide Kantone. Ein Anliegen des Bundes betrifft die Arbeitszonen. Die Bündner Gemeinden müssen bei den Revisionen ihrer Nutzungspläne den Bedarf an Arbeitszonen für die nächsten 15 Jahre überprüfen. Zudem fehlt bei den Einzonungsvoraussetzungen für Arbeitszonen das Kriterium Fruchtfolgeflächen (FFF) bzw. ein Hinweis auf Artikel 30 Absatz 1bis RPV. Die Festlegung, wonach strategische sowie andere Arbeitsgebiete die Anforderungen der RPV (generell) erfüllen, ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar. Das kantonale Interesse an einer Einzonung mit Beanspruchung von FFF muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Der Kanton Schaffhausen wird demgegenüber aufgefordert, bei der nächsten Anpassung des Richtplans zu prüfen, die Erschliessungsanforderungen für Neueinzonungen in den regionalen Zentren strenger zu formulieren. Zudem soll der Kanton das Raumkonzept in den Bereichen Energie und Landschaft ergänzen und einen Durchgangsplatz für Fahrende im Richtplan sichern.

Graubünden und Schaffhausen sind nach Genf, Basel-Stadt, Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Uri, Aargau, St. Gallen, Nidwalden, Waadt, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Appenzell Ausserrhoden, Solothurn und Neuenburg die Kantone 17 und 18, deren Richtplan die Vorgaben des RPG erfüllt. Die nächste Sitzung des Bundesrates findet am 1. Mai statt - just dann, wenn die fünfjährige Frist abläuft, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen müssen. Bereits absehbar ist, dass die Richtpläne der Kantone Glarus und Obwalden nicht rechtzeitig genehmigt werden können.

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