Der Natur-und Heimatschutz ist ein Auftrag der Bundesverfassung. Zu diesem Zweck besteht u.a. das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS). Der Bund muss bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf den Natur- und Heimatschutz nehmen (Art. 78 BV), die Kantone müssen die Bundesinventare «berücksichtigen».
Der Verfassungsauftrag wirft rechtliche Fragen auf: Wann ist ein Vorhaben von «nationalem Interesse»? Was sind Voraussetzungen für einen Eingriff in ein Schutzobjekt? Was bedeutet es für Kantone und Gemeinden, das ISOS sei «zu berücksichtigen»?
Diese und weitere Fragen greift EspaceSuisse zusammen mit dem Fachkreis Raumplanungsrecht an der Tagung in Neuenburg auf. Sie richtet sich an juristische Fachleute und Spezialisten des Heimatschutzes.
Der Verfassungsauftrag wirft rechtliche Fragen auf: Wann ist ein Vorhaben von «nationalem Interesse»? Was sind Voraussetzungen für einen Eingriff in ein Schutzobjekt? Was bedeutet es für Kantone und Gemeinden, das ISOS sei «zu berücksichtigen»?
Diese und weitere Fragen greift EspaceSuisse zusammen mit dem Fachkreis Raumplanungsrecht an der Tagung in Neuenburg auf. Sie richtet sich an juristische Fachleute und Spezialisten des Heimatschutzes.
07.12.2018
Neuenburg Universität