gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung dringend notwendig sei. Können wir als kantonale Fachstelle diesen Allwetterauslauf in der Landwirtschaftszone bewilligen, obwohl der Pferdestall innerhalb der Bauzone liegt?
In der Rubrik «Sie fragen – wir antworten» beantworten Juristinnen und Juristen von EspaceSuisse Fragen aus der Schweizer Rechtspraxis in der Raumplanung. Die Antwort auf obige Frage lautet:
Es ist zu unterschieden zwischen der Pferdehaltung innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Die Zonenkonformität der Pferdehaltung innerhalb der Bauzone richtet sich nach den kommunalen Zonenvorschriften. Entscheidend ist, welche Nutzungen in der jeweiligen Zone zugelassen sind und wie sich die anfallenden Emissionen auf die Nachbarschaft auswirken. Ausserhalb der Bauzone wiederum prüfen die Behörden die Zonenkonformität der Pferdehaltung nach Artikel 16abis RPG und Artikel 34b RPV. Demnach kann die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört und die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen bestimmten Anforderungen genügen. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen: die Pferdehaltung als Nebenerwerb für die landwirtschaftliche Bevölkerung (Art. 24b RPG und Art. 40 RPV) oder als hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG und Art. 42b RPV).
In der geschilderten Konstellation handelt es sich weder um eine zonenkonforme noch um eine nebenbetriebliche oder hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone, sondern um eine zonenkonforme Nutzung innerhalb der Bauzone. Einzig der zugehörige Allwetterauslauf ist in der angrenzenden Landwirtschaftszone beabsichtigt. Im Fall einer Pferdehaltung innerhalb der Bauzone ist es jedoch nicht zulässig, Aussenanlagen wie beispielsweise Allwetterausläufe in der angrenzenden Landwirtschaftszone zu errichten. Dies hat das Bundesamt für Raumentwicklung in seiner aktualisierten «Wegleitung Pferd und Raumplanung» aus dem Jahr 2015 ausdrücklich festgehalten. Damit wird dem Trennungsgrundsatz Nachachtung verschafft: Nutzungen, die in der Bauzone zonenkonform sind, sollen nicht in die Landwirtschaftszone hinauswachsen und so die Grenze zwischen Bau- und Nichtbaugebiet aufweichen. Eine Ausnahme gilt nach Artikel 24e Absatz 4 RPG für Einzäunungen, die einzig der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind.
Der fragliche Allwetterauslauf ist somit nicht bewilligungsfähig. Seine Notwendigkeit in der angrenzenden Landwirtschaftszone kann auch nicht mit dem Tierschutz begründet werden. Die innerhalb der Bauzone zonenkonforme Pferdehaltung ist derart auszugestalten, dass sie den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung gerecht wird, ohne dafür landwirtschaftlichen Boden in Anspruch nehmen zu müssen.
Quelle: Inforaum 3/2024