RPG-Revision: Das Raumplanungsgesetz wird revidiert

Die Raumplanung umfasst alle räumlichen Planungen des Staates auf den Ebenen des Bundes, der 26 Kantone und der Gemeinden. Die strategische und konkrete Raumplanung ist Sache der Kantone und der Gemeinden. Auf Bundesebene – im Raumplanungsgesetz (RPG) – sind die landesweit gültigen Grundsätze und Ziele geregelt. Seit 1980 verlangt das RPG den haushälterischen Umgang mit dem Boden. Da wir dieses Ziel in der Schweiz nicht im gewünschten Mass erreicht haben, wird das RPG in zwei Schritten revidiert. Die erste Revision (RPG 1) ist seit 1. Mai 2014 in Kraft. Die zweite Revision ist in Arbeit.

Das Raumplanungsgesetz (RPG) ist ein Bundesgesetz der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es wurde gestützt auf Artikel 75 der Bundesverfassung erlassen und hat die haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedelung des Landes zum Ziel.

In Artikel 1 RPG heisst es: «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.»

Bereits das ursprüngliche RPG von 1979 (in Kraft seit 1980) verlangte, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Dennoch dehnten sich die Siedlungen weiterhin stark aus, da in vielen Gemeinden sehr grosszügig Bauzonen ausgeschieden wurden. Um den Landverbrauch einzudämmen, und um die räumliche Entwicklung ökonomisch, ökologisch und sozial mit mehr Nachhaltigkeit zu gestalten, wird das RPG in zwei Etappen revidiert.

RPG 1: die erste Etappe der Revision (Bereich Siedlung)

Das Hauptanliegen der ersten Etappe der Teilrevision des RPG ist die Siedlungsentwicklung nach innen. Die während Jahrzehnten fortgeschrittene Zersiedelung und die flächenmässige Ausdehnung der Siedlungen soll eingedämmt werden. Diese erste Revision (RPG 1) wurde vom Volk am 3. März 2013 mit 62,9% Ja-Stimmen deutlich angenommen. Das revidierte RPG trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

RPG 1 verlangt, dass die Potenziale zur Siedlungsentwicklung nach innen (= Innenentwicklung) «mobilisiert» werden, indem Baulücken gefüllt, Siedlungen verdichtet, und Industriebrachen umgenutzt werden. Die Kantone müssen Massnahmen zur «Baulandmobilisierung» treffen. Gleichzeitig sind überdimensionierte Bauzonen zu verkleinern und Bauzonen dorthin zu verschieben, wo sie gebraucht werden. So soll der Verschleiss von Kulturland eingedämmt werden. Zugleich geht es darum, die hohen Kosten für die Erschliessung der Bauzonen mit Strassen, öffentlichem Verkehr, Wasser und Abwasser in den Griff zu bekommen.

RPG 1 verlangt auch, dass die Kantone jene Mehrwerte ausgleichen, die durch blosse Planungsentscheide entstehen, etwa wenn Landwirtschaftsland neu als Bauland eingezont wird oder wenn die Ausnutzungsmöglichkeiten im Baugebiet erhöht werden und dadurch der Bodenpreis zum Vorteil des Eigentümers erheblich steigt. Bei Einzonungen sind gemäss RPG 1 mindestens 20 Prozent des Mehrwerts abzuschöpfen (Art. 5 RPG).

Die Kantone und Gemeinden sind derzeit mit der Umsetzung beschäftigt. Die Kantone haben bis am 1. Mai 2019 Zeit, ihre Richtpläne an das revidierte RPG anzupassen. Bis dahin darf neues Land in der Regel nur dann eingezont werden, wenn die gleiche Fläche andernorts zeitgleich ausgezont wird.

RPG 2: die laufende zweite Etappe der Revision

Die heutigen Vorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzone sind unübersichtlich und komplex. Seit dem Inkrafttreten des RPG im Jahr 1980 wurden viele neue Ausnahmebestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Auch der Kreis der zonenkonformen Nutzungen in der Landwirtschaftszone wurde erweitert. Im Parlament sind zurzeit diverse Begehren für weitere Ausnahmen hängig, dies in Form von Standesinitiativen der Kantone sowie von Initiativen und Motionen. Der Bundesrat hat mehrfach versucht, das komplexe Regelwerk zum Bauen ausserhalb der Bauzone zu reformieren – ohne Erfolg. Das Raumentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 ist in der Vernehmlassung ebenso gescheitert wie 2014 ein erster Versuch, das Bauen ausserhalb der Bauzone im Rahmen der 2. Revisionsetappe des RPG (RPG 2) neu zu regeln (vgl. Ergebnisbericht auf der ARE-Website).

Der Bundesrat hat aus diesen Misserfolgen die Konsequenzen gezogen und 2018 dem Parlament eine inhaltlich stark eingeschränkte Botschaft zu RPG 2 vorgelegt. In deren Zentrum steht das Bauen ausserhalb der Bauzone. Zudem sollen Planungsgrundsätze zu den Themen funktionale Räume, Planen und Bauen im Untergrund sowie die raumplanerische Interessenabwägung im Gesetz explizit verankert werden. Das Bauen ausserhalb der Bauzone soll ergänzt und neu geordnet werden, da der Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet durch die zahlreichen neuen Ausnahmebestimmungen zunehmend geschwächt wurde. Neu sollen die Kantone mehr Spielraum erhalten, um regionalen und kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Damit der Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet trotzdem respektiert werden kann, müssen die Kantone die Baubewilligung für neue Nutzungen mit so genannten «Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen» ergänzen. Neue Nutzungen müssen kompensiert werden, indem andere bestehende Bauten oder Anlagen beseitigt werden. Die Auswirkungen der neuen Nutzung dürfen nicht grösser und störender sein als bisher. Die «räumliche Gesamtsituation» soll im Ergebnis verbessert werden. Wollen die Kantone die neuen Vorschriften nutzen, müssen sie in ihren Richt plänen die Rahmenbedingungen dafür formulieren. Das neue Modell wird wegen der erforderlichen Grundlage im kantonalen Richtplan und wegen der Kompensationspflicht als «Planungs- und Kompensationsansatz» bezeichnet. Der Revisionsentwurf sieht auch vor, dass zonenkonforme Bauten und Anlagen, die auf ihren Standort angewiesen sind, künftig nicht mehr «für alle Ewigkeit» (unbefristet) bewilligt werden. Verschwindet die ursprünglich bewilligte Nutzung, muss die Baute abgebrochen werden. Ziel ist es, ausserhalb der Bauzone die Zahl der bestehenden Bauten und Anlagen zu stabilisieren, um so das Kulturland zu erhalten und die Landschaft zu schonen. Zudem soll der gesamte Ausnahmenkatalog ausserhalb der Bauzonen nur noch anwendbar sein, wenn und soweit das kantonale Recht diesen ausdrücklich für anwendbar erklärt. Die Ausnahmebestimmungen werden damit wiederum zu Kompetenznormen, wie dies bereits unter früherem Recht der Fall war. Die Kantone können die Anwendung auch regional differenzieren. Im Nationalrat hat der Vorschlag des Bundesrats keine Mehrheit gefunden.

Die grosse Kammer folgte im Dezember 2019 dem Antrag der vorberatenden Raumplanungskommission (UREK-N), nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Vorlage wurde ausschliesslich von den bürgerlichen Fraktionen abgelehnt. Anfang 2020 hat die UREK-S mit der Behandlung der Vorlage begonnen. Erste Anhörungen wurden durchgeführt und über Eintreten soll im August 2020 entschieden werden. Auch EspaceSuisse wurde von der UREK-S angehört. Der Verband für Raumplanung empfiehlt der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und damit eine Debatte zum Thema Bauen ausserhalb der Bauzonen zu ermöglichen. Mehrere grössere Umweltorganisationen erachten die Vorschläge des Bundesrates für unzureichend. Sie haben deshalb im März 2019 eine Volksinitiative lanciert, für welche über 120'000 Unterschriften gesammelt wurden. Die Einreichung erfolgt Anfang September 2020.

 

Wir bleiben am Ball

EspaceSuisse informiert über die aktuellen Entwicklungen im Rechtsbereich in ihren Printpublikationen (Inforaum; Raum & Umwelt, Entscheidsammlung, RPG-Kommentar > Rubrik Publikationen). Allgemein zugängliche News finden sich unter News. Ein Überblick über die RPG-bezogenen Arbeiten der Kantone ist jeweils im Jahresbericht Raumentwicklung Schweiz zu erhalten (Download kostenlos).

Raumplanungsverordnung

Stellungnahme von EspaceSuisse