Lärmschutz

Lärm stört und kann krank machen. Die grösste Lärmquelle der Schweiz ist der Verkehr, vor allem der Strassenverkehr, aber auch der Eisenbahn- und der Luftverkehr. Dazu kommt seit einiger Zeit der Lärm der 24-Stunden-Gesellschaft, der eine immer grössere Rolle spielt. Bereits auf der Stufe Nutzungsplanung ist es deshalb zentral, den Lärm und Ruheschutz als Bestandteil der Raumplanung zu verstehen.

Rechtliche Grundlagen

Das Umweltschutzgesetz (USG) und die darauf gestützte Lärmschutzverordnung (LSV) schützen die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm, indem sie in erster Linie Lärmemissionen an den Quellen begrenzen. Um den nötigen Schutz zu gewährleisten, steht zudem ein System mit Grenzwerten zur Verfügung, die bei den verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten, beispielsweise bei Einzonungen oder bei der Erteilung von Baubewilligungen, zur Anwendung gelangen.

Siedlungsentwicklung nach Innen

An dicht besiedelten, verkehrsmässig gut erschlossenen Lagen sind mehr Menschen hohen Lärmbelastungen ausgesetzt als anderswo. Die vom RPG geforderte Innenentwicklung soll vor allem in solch zentral gelegenen Gebieten mit gutem Anschluss an den öffentlichen Verkehr erfolgen. In diesen lärmbelasteten Gebieten dürfen neue lärmempfindliche Bauten wie Wohnungen und Büros nur erstellt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden oder wenn diese dank baulichen oder gestalterischen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 22 USG, Art. 31 LSV). Ausnahmen sind möglich, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

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