Können «Molok»- Container ausserhalb der Bauzonen installiert werden?

Unsere Gemeinde möchte eine Sammelstelle mit drei sogenannten «Moloks» (Halbunterflurcontainer) für Haushaltsabfall einrichten. Wir planen, die Installation etwas ausserhalb des Dorfes auf einem an die Strasse angrenzenden Grundstück in der Landwirtschaftszone zu errichten. Dies, um die Zahl der Einsprachen von Anwohnerinnen und Anwohnern einzuschränken. Ist das möglich?

In der Rubrik «Sie fragen – wir antworten» beantworten Juristinnen und Juristen von EspaceSuisse Fragen aus der Schweizer Rechtspraxis in der Raumplanung. Die Antwort auf obige Frage lautet:

Nein, grundsätzlich nicht. Die klare Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet ist ein fundamentaler Grundsatz der Raumplanung. Er impliziert, dass die Landwirtschaftszone von Überbauungen weitgehend freigehalten werden muss (Art. 16 RPG). Angesichts der Tragweite dieses Grundsatzes regelt das
Bundesrecht abschliessend, welche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zulässig sind. Die zuständige kantonale Behörde erteilt eine allfällige Bewilligung (Art. 25 Abs. 2 RPG).

In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Landwirtschaft dienen. Deren Aufzählung ist abschliessend (Art. 16a und 16abis RPG, in Verbindung mit Art. 34 ff. RPV). «Molok»-Container fallen nicht darunter. Sie sind auch nicht unter den möglichen Ausnahmen im Zusammenhang mit bestehenden Bauten nach Artikel 24a bis 24e und Artikel 37a RPG aufgeführt.

Bauten, die nicht dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, können jedoch ausnahmsweise bewilligt werden: Etwa wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Das Kriterium, dass Bauten auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind, gilt als erfüllt, wenn objektive Gründe (etwa technische oder betriebswirtschaftliche Gründe oder aufgrund der Bodenbeschaffenheit)
die Realisierung des Bauvorhabens am geplanten Standort rechtfertigen. Eine solche positive Standortgebundenheit kann beispielsweise bei neuen «Molok»-Containern in entlegenen Wohngebieten gegeben sein – insbesondere bei Weilern beziehungsweise Kleinsiedlungen. Aber es gibt keinen Automatismus: In jedem einzelnen Fall muss geprüft werden, ob die in Artikel 24 RPG festgelegten Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Dazu gehört eine Interessenabwägung. Sie stellt sicher, dass der Trennungsgrundsatz eingehalten wird. Angesichts dieser Anforderungen scheint klar, dass es nicht zulässig ist, ausserhalb der Bauzonen «Molok»-Container aufzustellen, die wie im vorliegenden Fall in erster Linie den Bewohnerinnen und Bewohnern in der Bauzone dienen.

Eine negative Standortgebundenheit kann geltend gemacht werden, wenn das Bauvorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Auch wenn die Anwohnerinnen und Anwohner möglichst keine Abfallsammelstelle in ihrer Nähe haben wollen: Die entsprechende Lärm- oder Geruchbelästigung rechtfertigt es nicht, diese Anlage aus der Bauzone zu verbannen. Dies gilt umso mehr, weil entsprechende Auflagen in der Baubewilligung die genannten Belästigungen eindämmen können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Voraussetzungen für das Errichten von «Molok»-Containern ausserhalb der Bauzone in diesem Fall nicht erfüllt sind. Es ist ein geeigneter Standort in der Bauzone zu suchen, und die Gemeinde muss sich den möglichen Einsprachen der Anwohnerinnen und Anwohner stellen. Diesen wird es jedoch kaum gelingen, die Verletzung einer Bestimmung des öffentlichen Rechts geltend zu machen.

Quelle: Inforaum 4/2020

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