Baukultur gesetzlich verankern

Freitag, 08.03.2024
Der Bundesrat will die Förderung der Baukultur gesetzlich verankern. Er hat die entsprechende Kulturbotschaft 2025–2028 verabschiedet.
Foto: Rémy Rieder, EspaceSuisse

Im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) soll das Ziel einer hohen Baukultur festgeschrieben werden – dies mit den zwei neuen Artikeln 17b und 17c (siehe Kasten unten). Eine Baukultur von hoher Qualität bedeute ein Bauen, das die Ressourcen schone, Rücksicht auf die gebaute Umwelt und die Landschaft nehme, die Lebensqualität fördere und das baukulturelle Erbe wahre, heisst es in der Kulturbotschaft 2025–2028, die der Bundesrat am 1.3.2024 verabschiedet hat. Die laufende Umsetzung der «Strategie Baukultur» habe bestätigt, dass die gewünschte Wirkung – insbesondere im Klima- und Energiebereich – nur mit einer gesetzlichen Verankerung erreicht werden könne. Die Strategie soll zudem bis 2028 erneuert werden (siehe auch die News zum neuen Aktionsplan Baukultur vom 9.1.2024).

Der Bund will sich unter anderem auch weiterhin für die Fortsetzung des «Davos Prozess» engagieren. Insgesamt schlägt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von knapp 127 Millionen Franken für die nächsten vier Jahre für die Bereiche Denkmalpflege, Heimatschutz und hohe Baukultur vor.

Gesetzliche Verankerung der Förderung einer hohen Baukultur

Das NHG soll mit zwei zusätzlichen Artikeln ergänzt werden:

Art. 17b Grundsatz
1 Der Bund achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 2 auf eine hohe Baukultur. Diese zeichnet sich bei allen Tätigkeiten, die den Raum verändern, durch einen ganzheitlichen Ansatz aus, der auf hohe Qualität in Planung, Gestaltung und Ausführung ausgerichtet ist.
2 Das BAK koordiniert zur Erreichung einer hohen Baukultur die Tätigkeiten der Bundesstellen.
3 Der Bund ergänzt mit seinen Bestrebungen die Förderung einer hohen Baukultur durch die Kantone. 

Art. 17c Beiträge und andere Formen der Unterstützung
1 Der Bund kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge ausrichten für ihre im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten zur Förderung einer hohen Baukultur.
2 Er kann überdies Beiträge für folgende Tätigkeiten zur Förderung einer hohen Baukultur ausrichten:

  1. Forschungsvorhaben;
  2. Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
  3. Öffentlichkeitsarbeit.

3 Die Finanzierung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009.
4 Der Bund kann durch Beratung, Bereitstellung von Informationen und Wissen, Zusammenarbeit und weitere Leistungen Bestrebungen für eine hohe Baukultur unterstützen.

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