Grünzonen sind keine Bauzonen

Donnerstag, 03.06.2021
Ein Bündner Winzer darf in seinem Rebberg – einer Grünzone mit Schutzcharakter – kein Keltereigebäude bauen. Laut Bundesgericht gehört eine solche Baute in die Bauzone.
Luftbild Malans
Die betroffene Grünzone in der Bündner Gemeinde Malans. Quelle: Swisstopo

Das Bundesgericht bestätigt einmal mehr den Wert eines geschützten Ortsbildes. Die Gemeinde Malans GR hat ein schützenswertes Ortsbild und ist seit 1992 im entsprechenden Bundesinventar (ISOS) aufgelistet. Um die noch vorhandenen Rebflächen im Ort vor einer Verbauung weitgehend zu schützen, hat Malans diese Flächen den sogenannten Grünzonen zugewiesen. Besonders daran ist, dass diese im Baugesetz der Gemeinde Malans zu den Bauzonen gezählt werden.

In dieser Grünzone wollte nun ein Winzer ein neues Keltereigebäude mit Zufahrt erstellen. Dagegen haben sich Nachbarn gewehrt und Recht bekommen. Das Bundesgericht bestätigte die Praxis, wonach nicht die Zuweisung im kommunalen Reglement als Bauzone massgebend ist, sondern die Hauptbestimmung der Zone: Hauptzweck ist in diesem Fall der Schutz des Ortsbildes und nicht die Überbauung mit Bauten und Anlagen für die Weinproduktion. Somit handelt es sich bei der besagten Grünzone nach Ansicht der Bundesrichterin und der Bundesrichtern nicht um eine Bauzone.

Das Urteil

Urteil im Wortlaut: Urteil BGer 1C_416/2019 vom 2.2.2021 (Malans GR)

Zusammenfassung des Urteils: Urteilssammlung EspaceSuisse Nr. 6033

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