RPG 2: Ja zur erleichterten Umnutzung von Ställen

Dienstag, 19.09.2023
Der Nationalrat schwenkte in mehreren Punkten auf die Linie des Ständerats ein. So sollen nicht mehr benutzte landwirtschaftliche Ökonomiegebäude zum Wohnen umgenutzt werden dürfen. Die RPG -2-Vorlage geht nun zurück an den Ständerat.
Foto: Marcel Eberle, Unsplash

Noch in der Sommersession wollte die grosse Kammer nichts wissen von einer erleichterten Umnutzung von Ställen und Scheunen zu Wohnzwecken (siehe News vom 16.6.2023 sowie «Im Fokus»-Artikel vom 7.7.2023). Nun zeigte sich der Nationalrat mit 110 zu 72 Stimmen bei drei Enthaltungen damit unter bestimmten Bedingungen einverstanden. Eine Minderheit argumentierte vergebens, dass solche Umnutzungen dem Ziel der Revision – die Stabilisierung von Bauen ausserhalb der Bauzone – zuwiderlaufen würden. Auch bei der sogenannten Abbruchprämie lenkte der Nationalrat ein: Die Kantone sollen diese beim Abbruch sowohl von landwirtschaftlichen als auch touristischen Bauten ausserhalb der Bauzone bezahlen, selbst in Fällen, in denen eine Ersatzneubaute erstellt wird.

Bei der laufenden Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2; 18.077) bleiben aber nach wie vor Differenzen – so bei der Frage, ob die oben erwähnten Umnutzungen auf das Berggebiet beschränkt werden soll oder nicht.

Die RPG 2-Vorlage gilt als indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative der Schutzverbände. Das Geschäft geht nun zurück an den Ständerat und wird noch in der Herbstsession bereinigt. Die jüngsten Entscheide sind mit Blick auf den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu bedauern. EspaceSuisse wird sich nach Abschluss der Beratungen gesamthaft dazu äussern.

Mehrwertausgleich

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes sind alle erheblichen Planungsvorteile auszugleichen. Neben der Minimalregelung von 20 Prozent bei Einzonungen sind auch Um- und Aufzonungen abgabepflichtig. Oder besser gesagt: Sie waren es. Denn was das Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach bestätigte (z. B. BGE Münchenstein BL und Meikirch BE), hat der National- und Ständerat nun gekippt. Damit können Gemeinden Mehrwerte bei Um- und Aufzonungen nur abschöpfen, wenn der Kanton dies ausdrücklich vorsieht oder aber offen lässt. Gerade im Hinblick auf die für eine qualitätsvolle Innenentwicklung erforderlichen Mittel ist dies mehr als bedauerlich. Zumal gemäss den Räten die neue Abbruchprämie auch aus dem Topf des Mehrwertausgleichs bezahlt werden muss.

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