RPG 2 unter Dach und Fach

Montag, 02.10.2023
Das Parlament hat die zweite Revisionsetappe des Raumplanungsgesetz (RPG 2) verabschiedet. Dabei schloss sich der Nationalrat bei den letzten Differenzen dem Ständerat an, so bei der Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Ökonomiegebäuden, die nun schweizweit unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
Ställe und Scheune dürfen ausserhalb der Bauzone unter bestimmten Bedingungen zu Wohnzwecken umgenutzt werden – nicht nur in den Berggebieten, sondern schweizweit. (Foto: Pixabay)

RPG 2 regelt das Bauen ausserhalb der Bauzone neu, wo aufgrund des Trennungsgrundsatzes zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet eigentlich nicht gebaut werden sollte – ausser es sei zonenkonform, also für den landwirtschaftlichen Bedarf. Zudem gibt es nach der Revision noch eine Reihe zusätzlicher Ausnahmen. Eine davon: Ställe und Scheune dürfen unter bestimmten Bedingungen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Ursprünglich wollte der Nationalrat diese Möglichkeit nur in Berggebieten zulassen, schwenkte dann aber auf die grosszügigere Linie des Ständerats ein. Die Lockerung steht auch im Widerspruch zur beschlossenen Abbruchprämie, die als Anreiz dienen soll, nicht mehr genutzte Bauten zurückzubauen.

Herzstück von RPG 2 (18.077) ist das Stabilisierungsziel: Die Kantone müssen im Richtplan festlegen, wie sie ausserhalb der Bauzone die Zahl der Gebäude und das Ausmass der Versiegelung stabil halten wollen. Dafür müssen sie dem Bund regelmässig Bericht erstatten und allenfalls Anpassungen vornehmen.

Die RPG 2-Vorlage gilt als indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative, die in der Wintersession abschliessend behandelt wird. Die Schutzverbände haben ihre Initiative bedingt zurückgezogen (siehe Medienmitteilung vom 19.10.2023).

Die jüngsten Entscheide sind mit Blick auf den Trennungsgrundsatz zu bedauern. Eine Gesamtwürdigung aus Sicht von EspaceSuisse ist derzeit in Arbeit und wird in der Web-Rubrik «Im Fokus» auf espacesuisse.ch publiziert.

Mehrwertausgleich

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes sind alle erheblichen Planungsvorteile auszugleichen. Neben der Minimalregelung von 20 Prozent bei Einzonungen sind auch Um- und Aufzonungen abgabepflichtig. Oder besser gesagt: Sie waren es. Denn was das Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach bestätigte (z. B. BGE Münchenstein BL und Meikirch BE), hat das eidgenössische Parlament nun gekippt. Damit können Gemeinden Mehrwerte bei Um- und Aufzonungen nur abschöpfen, wenn der Kanton dies ausdrücklich vorsieht oder aber offenlässt. Gerade im Hinblick auf die für eine qualitätsvolle Innenentwicklung erforderlichen Mittel ist dies mehr als bedauerlich. Zumal gemäss den Räten die neue Abbruchprämie auch aus dem Topf des Mehrwertausgleichs bezahlt werden muss.

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