Verdichten trotz Lärm

Mittwoch, 22.09.2021
Die Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) zielt darauf ab, die Siedlungsentwicklung nach innen in lärmbelasteten Gebieten zu erleichtern und gleichzeitig die Bevölkerung vor Lärm zu schützen. Freiräume zur Erholung sollen lärmige Wohnumgebungen ausgleichen.
Innenhof der Überbauung Kalkbreite mit Bäumen
Der Wohn- und Gewerbebau Kalkbreite wurde in einem lärm- und verkehrsbelasteten Quartier mitten in der Stadt Zürich gebaut. (Foto: M. Zumbrunn)

Der Entwurf zur USG-Revision (siehe Medienmitteilung vom 8.9.2021) sieht Kriterien für die Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten vor. Diese Kriterien unterstützen die Abklärung der Baumöglichkeiten und erhöhen damit die Rechtssicherheit.

Der Gesetzesentwurf verlangt, dass jede Wohneinheit über einen genügenden Anteil lärmempfindlicher Räume verfügt, bei denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Zudem muss für jede Wohneinheit, bei der die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, ein Aussenraum in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, bei dem die Planungswerte eingehalten werden. Schliesslich soll ein grösseres Angebot an Freiräumen zur Erholung geschaffen werden.

Die Vernehmlassung zur Teilrevision des USG – die noch weitere Themen umfasst – läuft bis 30. Dezember 2021.

Verdichtung und Lärmschutz – ist das unvereinbar?

Im «Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung» hat der Bundesrat die Strategie und die wichtigsten Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm festgelegt. Zwei ausserparlamentarische Fachkommissionen haben eine bessere Abstimmung zwischen Raumplanung und Lärmbekämpfung angeregt: der Rat für Raumordnung (ROR) und die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB). EspaceSuisse arbeitet in beiden Fachkommissionen mit.

Die vorliegende Gesetzesänderung behandelt den Bedarf für eine bessere Abstimmung der lärmrechtlichen Bestimmungen mit raumplanerischen Zielen; dieser Bedarf wurde auch im Massnahmenplan des Bundesrates und im Positionspapier von ROR und EKLB erkannt. Die Änderung setzt zudem die Motion Flach betreffend die Lüftungsfensterpraxis um (16.3529).

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