In der Rubrik «Sie fragen – wir antworten» beantworten Juristinnen und Juristen von EspaceSuisse Fragen aus der Schweizer Rechtspraxis in der Raumplanung. Die Antwort auf obige Frage lautet:
Anlagen in und an öffentlichen Gewässern erfordern zwei verschiedene Bewilligungen: eine Baubewilligung und eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch (häufig sogar eine Konzession). Diese beiden Bewilligungen werden nicht von derselben Behörde erteilt.
Für solche Fälle verlangt Artikel 25a RPG, dass der Kanton eine für die Koordination verantwortliche Behörde bezeichnet und festlegt, auf welche Weise die Koordination erfolgen soll. Die Kantone haben dies sehr unterschiedlich geregelt. Deshalb wird auf die jeweilige kantonale Gesetzgebung verwiesen. Häufig handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die Raumplanungsbehörde.
Zur Frage des anwendbaren Rechts: Die Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 41c Abs. 1 lit. d GSchV) schliesst nicht aus, dass Kleinanlagen im Gewässerraum erstellt werden können, die der Gewässernutzung dienen (z.B. ein Steg). Das bedeutet aber nicht, dass diese Anlagen grundsätzlich zulässig sind. Die Zulässigkeit solcher Vorhaben muss aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung geprüft werden.
Seen und Fliessgewässer und ihre Ufer liegen in der Regel ausserhalb der Bauzone. Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Trennung von Bauland und Nichtbauland dürfen Seeund Fliessgewässer im Prinzip nicht überbaut werden. Bauten und Anlagen innerhalb dieser Gebiete unterliegen einer strengeren Prüfung als in der Bauzone. Dazu gehört insbesondere eine umfassende Interessenabwägung: Dem Vorhaben dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (beispielsweise keine wesentlichen ökologischen Auswirkungen; keine Eingriffe in den Gewässerraum, damit allfällige Revitalisierungen möglich bleiben; keine Konflikte mit der Raumplanungsgesetzgebung). Gemäss eines rund fünfzehn Jahre zurückliegenden Bundesgerichtsentscheids kann eine Bewilligung nur dann rechtmässig erteilt werden, wenn:
- das Vorhaben mit der normalen Seeufernutzung vereinbar ist;
- ein Bedarf an der Schaffung eines neuen Seezugangs besteht;
- die übrigen kantonalen und bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die meisten Kantone sind bei der Bewilligung von privaten Seestegen zurückhaltend. Aus ihrer Sicht ist die Errichtung neuer Privatstege weder zonenkonform noch standortgebunden und erfüllt deshalb die bundesrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Quelle: Inforaum 3/2019