Wird ein Baugesuch in einer Planungszone automatisch sistiert?

Unsere Gemeinde überarbeitet derzeit ihren Nutzungsplan. Um die zukünftige Planung nicht zu behindern, hat sie für einen Teil ihres Gemeindegebiets eine Planungszone festgelegt. Ein Eigentümer hat ein Baugesuch im Perimeter dieser Planungszone gestellt. Wie muss dieses Gesuch behandelt werden?

In der Rubrik «Sie fragen – wir antworten» beantworten Juristinnen und Juristen von EspaceSuisse Fragen aus der Schweizer Rechtspraxis in der Raumplanung. Die Antwort auf obige Frage lautet:

Eine Planungszone (Art. 27 RPG) stülpt eine Art Deckel übereinen Teil des Gemeindegebiets, um zu verhindern, dass dort etwas unternommen wird, was die zukünftige Nutzungsplanung erschweren könnte. Dieser Deckel betrifft Bauvorhaben, die nach dem Erlass der Planungszone eingereicht werden. Hängige Baugesuche werden in der Praxis häufig von der Behörde sistiert. Bei der Prüfung eines Bauvorhabens wird – sofern das kantonale Recht nichts anderes vorsieht – auf das Rechtabgestellt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gilt. Deshalb ist hier die Planungszone mitzuberücksichtigen, da sie zwar nach dem Baugesuch, aber vor dem Entscheid beschlossen wurde. Eine Planungszone kann nur beschlossen werden, wenn konkrete Schritte zur Anpassung des Nutzungsplans bereits im Gange sind, was in Ihrer Gemeinde der Fall ist.

Nach dem Wortlaut dieses Artikels bezweckt die Massnahme, die künftige Planung zu gewährleisten, schliesst aber nicht in jedem Fall Neubauten aus. Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit schliesst nur Projekte aus, die den zu erwartenden Planungsabsichten widersprechen oder deren Umsetzung erschweren könnten. Damit Bauvorhaben genehmigt werden können, ist es notwendig, dass sie unter dem künftigen neuen Nutzungsplan und seinem zugehörigen Reglement zugelassen werden können – auch wenn dieser noch nicht in Kraft getreten ist. Zudem müssen sie dem (noch) geltenden Rechtentsprechen (negative Vorwirkung).

Artikel 27 RPG erlaubt hingegen nicht, die noch nicht in Kraft getretene künftige Nutzungsplanung anstelle des (noch)gültigen Nutzungsplans und des zugehörigen Reglements an-zuwenden. Eine solche positive Vorwirkung würde dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Legalitätsprinzip zuwider laufen. Sie ist nicht zulässig.

Sofern also die Ihnen vorgelegten Bauprojekte dem geltenden Recht (aktueller Nutzungsplan und Reglement) entsprechen und das künftige Recht nicht erschweren (ihm so-gar entsprechen, da die künftige Nutzungsplanung bereits weit fortgeschritten ist), sollte eine Bewilligung erteilt werden können.

Quelle: Inforaum 3/2022

Art. 27 RPG Planungszonen

1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.

2 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.

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