Einkaufszentren, Sportanlagen und Co. im Richtplan

Freitag, 29.01.2021
Ein neuer Bericht von EspaceSuisse arbeitet den Umgang mit Grossvorhaben im kantonalen Richtplan auf. Er liefert unter anderem eine Übersicht zum Vorgehen der Kantone und dient ihnen in der Praxis.
Fussball spielendes Kind
Hat eine neue Sportanlage gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt, ist ein Eintrag in den kantonalen Richtplan notwendig. (Foto: Pixabay)

Das Raumplanungsgesetz bestimmt, dass Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Grundlage im kantonalen Richtplan brauchen (Art. 8 Abs. 2 RPG). Das RPG äussert sich aber nicht zur Abgrenzung: Ab wann und in welchem Detaillierungsgrad müssen die Kantone solche Vorhaben in den Richtplan aufnehmen? Diese und weitere Fragen behandelt EspaceSuisse eingehend im neuen Bericht, den die Schweizerische Kantonsplanerkonferenz (KPK) in Auftrag gegeben hat. Dabei wurden die einschlägigen Lehrmeinungen wie auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgearbeitet. Kernstück bildet die Gegenüberstellung von sieben ausgewählten Kantonen, deren Praxis im Umgang mit Grossvorhaben untersucht wurde. Die KPK begleitete die Arbeit fachlich eng.  

Der Bericht macht deutlich, wie vielschichtig (unterschiedliche Vorhaben und Verfahren) und komplex das Thema ist. Eine Übersicht zu den Vorgehensweisen in den Kantonen zeigt zudem, dass es in der Praxis Spielraum für eine Betrachtung der einzelnen Fälle braucht. Die Autoren und die weiteren Beteiligten sind sich einig: Nicht die Ergebnisse allein stehen im Vordergrund, sondern vor allem der Prozess. Die geführten Diskussionen und die daraus gewonnen Erkenntnisse helfen den Kantonen, ihre eigene Praxis im Umgang mit Grossvorhaben zu festigen, und unterstreichen die Bedeutung des kantonalen Richtplans als Planungsinstrument. 

Der Bericht «Umgang mit Grossvorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 RPG im Richtplan» findet sich auf der Website der KPK sowie von EspaceSuisse

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