Verwirkungsfrist bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzonen

Freitag, 09.12.2022
Illegale Bauten ausserhalb der Bauzone müssen nicht mehr abgerissen werden, wenn sie älter als 30 Jahre alt sind. Mit dem Entscheid stiess das eidgenössische Parlament ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichts um.
Die von EspaceSuisse mitproduzierte Kurzfilmreihe zum Bauen ausserhalb der Bauzone zeigt Film um Film, was man über das Bauen in der Nichtbauzone wissen muss, damit es nicht illegal ist. (Quelle: hzb-bab.ch)

2021 hatte das Bundesgericht Klartext gesprochen: Unrechtmässig erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone sind zurückzubauen – unabhängig davon, wann sie erstellt wurden (siehe auch unsere News vom 30.4.2021). Es hat dies eingehend begründet: Eine Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone schaffe weder Rechtssicherheit noch Rechtsgleichheit. Sie sei zudem nur schwer umsetzbar. Dazu komme, dass diejenigen ungerechtfertigterweise belohnt würden, welche über eine lange Zeitdauer hinweg gegen das Bundesrecht verstossen hätten.

Das Parlament ist anderer Meinung. Der Nationalrat hatte die von seiner Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek-N) ausgearbeitete Motion (21.4334) im März 2022 knapp mit 92 zu 84 Stimmen angenommen. Der Ständerat folgte am 6. Dezember 2022 mit 25 Ja- zu 16 Nein-Stimmen. Nun muss der Bundesrat handeln: Illegale Bauten in der Nichtbauzone sollen nicht abgerissen werden müssen, sofern sie älter als 30 Jahre alt sind.

Dieser Entscheid ist mit Blick auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu bedauern. Die Ratsminderheit wies erfolglos darauf hin, dass es den Willen hemme, den Boden zu schützen, wenn man wisse, dass die Sache in 30 Jahren erledigt sei (siehe sda-Meldung vom 6.12.2022).

Auszug Inforaum 3/2021 «Einmal illegal – immer illegal»

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