Richtplanvorbehalt für Möbelfachgeschäft?

In unserer Gemeinde ist ein grosses Grundstück in der Wohn- und Gewerbezone noch unbebaut. Nun hat ein grosses Möbelfachgeschäft Interesse, sich dort niederzulassen. Das Vorhaben sprengt den Rahmen dessen, was zonenkonform möglich ist, und würde entsprechend Publikums- und Warenverkehr generieren. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wäre sicherlich nötig. Uns stellt sich nun die Frage, ob das Vorhaben auf kommunaler Stufe abgestimmt werden kann oder ob es eine Abstimmung im kantonalen Richtplan braucht.

In der Rubrik «Sie fragen – wir antworten» beantworten Juristinnen und Juristen von EspaceSuisse Fragen aus der Schweizer Rechtspraxis in der Raumplanung. Die Antwort auf obige Frage lautet:

Grosse Vorhaben und die damit verbundene Frage, auf welcher Stufe diese abgestimmt werden müssen, führen in der Praxis immer wieder zu Diskussionen. Verschiedentlich mussten sich auch die Gerichte damit beschäftigen. 2012 wurde deshalb das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) mit dem Grundsatz ergänzt, dass «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan [bedürfen]» (Art. 8 Abs. 2 RPG).

Die neue Vorschrift ist allerdings sehr offen formuliert. Es existiert weder eine klare Definition des Begriffs der «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt» noch eine abschliessende Liste richtplanpflichtiger Vorhaben – dies im Gegensatz zu den UVP-pflichtigen Vorhaben, die im Anhang zur entsprechenden Verordnung aufgeführt sind.

Für das vorliegende Vorhaben müsste auf Nutzungsplanstufe eine solche UVP durchgeführt werden. Eine entsprechende Liste wäre für die Behandlung von Vorhaben im Richtplan jedoch nicht sachgerecht. Ob ein Vorhaben mit dem Richtplan abgestimmt werden muss, ergibt sich aus einer Vielfalt von Kriterien. Dies hängt stark auch von den örtlichen Gegebenheiten und kantonalen Besonderheiten ab. Eine weitere Hilfestellung bieten der Leitfaden des Bundes und die Gerichtspraxis. Sie verlangen für einen Richtplanvorbehalt insbesondere

  • grosse Flächenbeanspruchung;
  • die Erzeugung grosser Verkehrsströme;
  • ein hoher Kulturlandverlust sowie hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastung oder
  • ein ausgeprägter kantonaler beziehungsweise überkantonaler Koordinationsbedarf aus räumlichen, organisatorischen oder politischen Gründen.

Als Beispiele werden in der Botschaft zur damaligen Gesetzesrevision unter anderem verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte und Freizeiteinrichtungen ab einer gewissen Grösse genannt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine verkehrsintensive Einrichtung, die mehrere der oben aufgeführten Kriterien erfüllt. Zudem muss im Rahmen der notwendigen Anpassung des Nutzungsplans eine UVP durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Vorhaben einer vorgängigen Abstimmung beziehungsweise einer Festsetzung im kantonalen Richtplan bedarf. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben in der Regel im Richtplan behandelt werden muss. Wir empfehlen Ihnen, zur Abstimmung frühzeitig das Gespräch mit dem Kanton zu suchen, um die nächsten Schritte festzulegen. 

Quelle: Inforaum 3/2021

Jetzt für den 14.6. anmelden:

Kongress 10 Jahre RPG 1