Ohne kluge Interessenabwägung keine nachhaltige Energiewende

Damian Jerjen, Ökonom und Raumplaner, Direktor EspaceSuisse
Mittwoch, 01.06.2022
Der geplante Ausbau der erneuerbaren Energiequellen ist enorm, für den Klimaschutz und zur Erreichung des Netto-Null-Ziels jedoch nötig. Klimaschutz bedeutet aber nicht einzig, Treibhausgasemissionen zu senken, sondern auch, intakte Ökosysteme zu schützen. Alle Ansprüche unter einen Hut zu bringen ist anspruchsvoll. Aktuelle Beispiele zeigen, dass eine umfassende Interessenabwägung zum Ziel führen.
Das Bundesgericht hat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und entschieden, dass zwei der sechs auf dem Grenchenberg geplanten Anlagen aus Natur- und Vogelschutzgründen nicht realisiert werden können. (Foto: Swisstopo/EspaceSuisse)

Erneuerbare Energie aus Wasser, Wind und Sonne ist hoch im Kurs. Zu Recht. Denn nur so kann die Schweiz ihren hohen Versorgungsstandard erhalten und die energiebedingte Umweltbelastung reduzieren. Mit der Energiestrategie 2050 soll das Netto-Null-Ziel erreicht und unter dem Strich keine Treibhausgase mehr produziert werden.

Auch der Schutz des Bodens, der Landschaft und der Natur tragen entscheidend zum Klimaschutz bei. Allerdings steht insbesondere die Energieproduktion aus Wasser- und Windkraft sowie mit grossflächigen isolierten Photovoltaik-Anlagen in Konflikt mit dem Natur- und Landschaftsschutz. Ein Ausbau der erneuerbaren Energiequellen ohne Rücksicht auf Natur und Landschaft ist deshalb kein nachhaltiger Weg und nicht im Sinne des Klimaschutzes. Diese Erkenntnis macht die Aufgabe allerdings nicht einfacher und fordert alle Akteure.

Von Wiesenpieper und Wanderfalken

Ein aktuelles Beispiel zeigt, wie eine umfassende Abwägung aller Interessen funktionieren kann. Das Bundesgericht musste eine Beschwerde verschiedener Vogelschutzverbände gegen die Städtischen Werke Grenchen (SWG) und deren Windparkprojekt Grenchenberg im Solothurner Jura behandeln. Die SWG will auf dem Grenchenberg einen Windpark mit sechs Windenergieanlagen (WEA) errichten. Die jährlich erwartete Stromproduktion liegt bei rund 30 GWh. Neben der notwendigen Rodung von rund 5000 Quadratmeter Wald grenzt der Projektperimeter an ein Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN, Nr. 1010 «Weissenstein»). Der Grenchenberg liegt zudem in der kantonalen Juraschutzzone und teilweise im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft.

Die Konflikte mit dem Natur- und Landschaftsschutz lassen sich bereits erahnen. Mehr als 10 Fledermausarten – davon sieben aus der Roten Liste – sowie 14 gegenüber der Windkraftnutzung sensible Vogelarten wie Auerhuhn, Heidelerche, Wiesenpieper, Wanderfalke und Waldschnepfe sind betroffen. Abgesehen von der Waldschnepfe sind alle Arten geschützt und gehören zur Liste der national prioritären Arten. Die Gefährdung dieser Vögel nahm nochmals zu, nachdem die ursprünglich geplante Nabenhöhe der Windrotoren aus Landschaftsschutzgründen von 120 auf 99 Meter gesenkt worden ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Vogelschutzverbände gegen das Windparkprojekt schliesslich teilweise gutgeheissen. Die SWG muss aufgrund überwiegender Naturschutzinteressen auf zwei der sechs Anlagen verzichten (WEA 2 und WEA 3, siehe Karte). Die übrigen vier Standorte können mit ergänzten Schutz- und Kompensationsmassnahmen genehmigt werden.

Drei nationale Interessen zusammenbringen

Der Entscheid dürfte wegweisend sein für die künftige Planung von Energieprojekten. Die fünf Bundesrichter haben sich deshalb auch ausführlich mit den im Spiel stehenden Interessen auseinandergesetzt: Auf der einen Seite steht der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen, dem eine herausragende Bedeutung zukomme. Auf der anderen Seite das Interesse am Schutz der Landschaft und der Biodiversität: Dieses sei ebenfalls erheblich, denn die biologische Vielfalt und die Leistungen von Ökosystemen wie Nahrung, sauberes Wasser und Medizin sind gemäss Bundesgericht für das Überleben der Menschheit ebenso essenziell wie die akute und potenziell irreversible Bedrohung durch den Klimawandel. Auf beiden Seiten liegen also nationale Interessen vor.

Ein Blick auf die Argumentation der Bundesrichter lohnt sich. Gemäss dem höchsten Gericht ist das nationale Interesse, gefährdete Arten und die Landschaft zu schützen, als gleichrangig zu betrachten mit dem nationalen Interesse, den Windpark zu realisieren. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung sei nicht gesetzlich vorgegeben, sondern im Einzelfall vorzunehmen. So folgerte das Bundesgericht für den konkreten Fall Grenchenberg, die Anlagen seien so zu erstellen und zu betreiben, dass das Risiko von Kollisionen und Lebensraumstörungen auf ein für den Schutz der Biodiversität verträgliches Mass herabgesetzt wird. Die verbleibenden Beeinträchtigungen sollen zudem durch Ersatzmassnahmen kompensiert werden, ohne aber die Nutzung der erneuerbaren Windenergie zu verunmöglichen. Diese Erwägungen können nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden.

Auf dem Grenchenberg überwiegen bei den Standorten WEA 2 und WEA 3 also die Interessen des Vogelschutzes. Beide unterschreiten den Mindestabstand von 1000 Metern zu einem Wanderfalkenhorst deutlich. Der Wanderfalke ist eine bedrohte Art von hoher nationaler Priorität. Die Bewilligung der beiden Standorte hätte zudem eine präjudizielle Wirkung für künftige Projekte, weshalb ein strenger Massstab gerechtfertigt sei, so das Bundesgericht. Mit dem Verzicht auf die beiden Standorte verringere sich zudem der Konflikt mit dem Landschaftsschutz: Der Windpark erhält damit einen grösseren Abstand zum BLN-Gebiet. Auch der Fledermausschutz wird verbessert, weil beim geplanten WEA 3 eine besonders hohe Fledermausaktivität gemessen wurde.

Der kantonale Richtplan als zentrales Instrument für die Interessenabwägung

Eine raumplanerische Interessenabwägung hat zum Ziel, ein Vorhaben so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden. Bei Unvereinbarkeiten kann es aber auch dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt und das andere zurückgestellt wird wie im Fall Grenchenberg. Das ist richtig, denn letztendlich sollte es nicht um die Frage gehen, ob mehr erneuerbare Energie für mehr Wachstum auf Kosten von Natur und Umwelt produziert werden soll. Vielmehr geht es darum, sowohl erneuerbare Energie zu produzieren als auch die Natur- und Umwelt zu schützen.

Zum Weiterlesen

Den ausführlichen Artikel finden Sie im Inforaum 2/2022 (siehe pdf).
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Inforaum 2/2022

Das Urteil im Wortlaut

Bundesgerichtsentscheid 1C_573/2018 vom 24.11.2021, Grenchen (SO), in Urteilssammlung (US) EspaceSuisse Nr. 6150 (Windpark Grenchenberg)

Nützliche Informationen

  • Bericht «Umgang mit Grossvorhaben im kantonalen Richtplan» von EspaceSuisse im Auftrag der Schweizerischen Kantonsplanerkonferenz (2020)
  • ABEGG ANDREAS/DÖRIG LEONIE, Energiekompass, Schritt für Schritt durch die Planungs- und Bewilligungsverfahren, in: EspaceSuisse, Raum & Umwelt 3/2019.
  • Rote Liste / Vogelwarte Sempach

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