RPG 2 nimmt wieder Fahrt auf

Damian Jerjen, Direktor EspaceSuisse, und Samuel Kissling, Leiter Recht EspaceSuisse
Montag, 22.05.2023
Die zuständige nationalrätliche Kommission (UREK-N) hat sich gegen zusätzliche Ausnahmen beim Bauen ausserhalb der Bauzone ausgesprochen und einzelne Beschlüsse des Ständerates enger gefasst. EspaceSuisse begrüsst die Verbesserungen, sieht jedoch den Trennungsgrundsatz nach wie vor in Gefahr. Viele Entscheide fanden in der UREK-N nur knappe Mehrheiten, zudem haben Minderheiten weitere Lockerungen im Visier.
Foto: Monika Zumbrunn, EspaceSuisse

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) nahm einen neuen Anlauf, nachdem sie vor drei Jahren empfahl, nicht auf das Geschäft (18.077) einzutreten. In mehreren Sitzungen beriet die UREK-N die Vorlage ihrer Schwesterkommission des Ständerats (UREK-S). Dieser beschloss vor gut einem Jahr eine Vorlage, die aus raumplanerischer Sicht nicht akzeptierbar ist (siehe «Im Fokus»-Artikel vom 28.6.2022). Die UREK-N korrigierte nun einige dieser Punkte in die richtige Richtung.

Umsetzung des Stabilisierungsziels zentral

So bekennt sich die Kommission zum Ziel, die Anzahl Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzonen zu stabilisieren. Daran muss sich das Parlament bei der weiteren Beratung orientieren. EspaceSuisse begrüsst ausdrücklich, dass das Stabilisierungsziel weiterhin über die kantonalen Richtpläne und anhand eines kantonalen Gesamtkonzeptes erreicht werden soll. Eine fünfjährige Übergangsfrist, verbunden mit allfälligen Sanktionen, trägt weiter dazu bei.

Der aktuelle Katalog mit Ausnahmen ist jedoch nach wie vor zu umfangreich. Ausgenommen sind Bodenversiegelungen:

  • in der nicht ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone (Sömmerungsgebiete);
  • die landwirtschaftlich bedingt sind;
  • die zur Ausübung touristischer Aktivitäten nötig sind;
  • die durch Energieanlagen bedingt sind;
  • die durch kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt sind sowie
  • geschützte Gebäude.
  • Ausgenommen sind zudem Gebäude, die zwischenzeitlich einer Bauzone zugewiesen worden sind.

Der Ständerat hat mit diesem grosszügigen Ausnahmekatalog seine eigene Absicht torpediert, neben den Gebäuden auch die versiegelten Flächen zu stabilisieren.

Abbruchprämie mit wenig Anreiz

Um das Stabilisierungsziel zu erreichen, soll der Abbruch nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen finanziell unterstützt werden. Dieser Anreiz wird jedoch klein sein, wenn nur die Abbruchkosten vergütet werden. Dies umso mehr, als die Möglichkeiten für eine Umnutzung bestehender Bauten ausserhalb der Bauzonen erweitert werden sollen. Ausdrücklich zu begrüssen ist dagegen der Vorschlag der UREK-N, die Abbruchprämie nur bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen auszurichten und wenn kein Ersatzneubau erstellt wird. Eine (grosse) Minderheit will jedoch am Beschluss des Ständerats festhalten, dass der Abbruch von landwirtschaftlich oder touristisch genutzten Gebäuden auch bei entsprechenden Ersatzbauten mit dieser Prämie finanziert werden soll.

Planung und Kompensation im Berggebiet

Mit dem sogenannten Gebietsansatz sollten die Kantone in spezifischen Fällen von den abschliessenden bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone abweichen können. Auch hier hat die UREK-N im Vergleich zum Ständerat nachgebessert. Dabei nahm sie einen Vorschlag ihrer Schwesterkommission wieder auf: Diese Sonderbestimmung soll einzig für Berggebiete anwendbar sein. Zudem soll schon im kantonalen Richtplan festgehalten werden, wie dabei der Siedlungsstruktur, der Baukultur, der Umgebungsgestaltung, der Einpassung in die Landschaft sowie dem Erhalt der Biodiversität und des Kulturlandes Rechnung getragen werden soll. Diese Änderung ist zu begrüssen. Eine Minderheit will sie jedoch streichen.

Folgerichtig gestrichen hat die UREK-N einen im Ständerat angenommenen Minderheitsantrag: Er sollte es den Kantonen ermöglichen, besondere Gebiete zu bestimmen, in welchen sie die Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten zur Wohnnutzung erlauben können – was wiederum dem verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz von Bau- und Nichtbaugebiet klar widerspricht.

EspaceSuisse begrüsst diese Anpassungen, plädiert aber weiterhin dafür, dass der Gebietsansatz beziehungsweise die entsprechenden Spezialzonen nur in Ausnahmefällen und nur für Vorhaben von öffentlichem Interesse zur Anwendung kommen. Sie sollen zudem zu keinen grösseren und keinen störenderen Nutzungen führen.

Zusätzliche Wohnungen in Bauernhäusern

Für Diskussionen sorgen dürfte eine neu eingefügte Bestimmung: Danach sollen altrechtliche Wohnbauten ausserhalb der Bauzone im gesamten bestehenden Gebäudevolumen (inklusive angebautem Ökonomieteil) zu Wohnungen umgenutzt werden können. Damit stünden vielerorts grosse Volumen für eine Umnutzung und zur Schaffung zusätzlicher Wohnungen zur Verfügung. Dies hat Auswirkungen auf den Aussenraum (z. B. zusätzliche Parkplätze).

Es geht hier notabene nicht mehr um die Wohnbedürfnisse der Landwirtschaft, sondern um Investitionen in neue Mehrfamilienhäuser ausserhalb der Bauzone. Dies hat äusserst negative Auswirkungen auf Landschaft und Baukultur und schadet längerfristig auch der produzierenden Landwirtschaft. EspaceSuisse sieht darin eine deutliche Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Eine Minderheit macht sich folgerichtig dafür stark, diese Bestimmung zu streichen.

Weitere Bestimmungen

Die UREK-N lehnt es hingegen ab, die für weitere Nutzungen erforderlichen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone als zonenkonform zuzulassen. Verschiedene Minderheiten möchten nämlich zusätzliche landwirtschaftsnahe Tätigkeiten als zulässig festlegen oder die Möglichkeiten für das landwirtschaftliche Wohnen erweitern.

Der Nationalrat bleibt gefordert

In der bevorstehenden Sommersession wird der Nationalrat die RGP 2-Revision behandeln. Diese dient auch als Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative. Viele Anpassungen, welche die nationalrätliche Kommission vorschlägt, stärken den verfassungsmässigen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und dürften im Interesse der Initianten liegen. Aber: Aus raumplanerischer Sicht besonders problematisch ist die vollumfängliche und uneingeschränkte Umnutzung altrechtlicher Wohnbauten. Zudem haben viele Verbesserungen nur knappe Mehrheiten in der UREK-N gefunden. Auch gefährden verschiedene Minderheitsanträge den Trennungsgrundsatz ernsthaft, indem sie gewisse Auflagen lockern wollen.

Es liegt nun am Nationalrat, die Vorlage sorgfältig zu beraten. Die RPG 2-Revision steuert in die richtige Richtung, falls die grosse Kammer die Vorschläge ihrer Kommission ohne wesentliche Abstriche übernimmt und in einzelnen Punkten korrigiert.

Mehrwertausgleich und Abbruchprämie

Die Finanzierung der Abbruchprämie soll in erster Linie über den Mehrwertausgleich erfolgen – zusätzlich zur Finanzierung einer qualitätsvollen Innenentwicklung («Schmiermittel der Verdichtung»), wie es die erste Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 1) im Sinn hatte. Dies bedingt aber, dass der dafür zur Verfügung stehende Topf genügend gefüllt ist. Gerade dies dürfte aber in den wenigsten Kantonen der Fall sein.

Vor diesem Hintergrund unverständlich und widersprüchlich erschien ein im Ständerat angenommener – und auf den ersten Blick themenfremder – Einzelantrag. Dieser hält die Kantone an, nur noch die Minimalregelung beim Mehrwertausgleich umzusetzen (20 % bei Einzonungen; Art. 5 Abs. 1bis RPG).

Die UREK-N schlägt nun eine Anpassung vor, die den Zielen von RPG 1 gerecht werden dürfte und die für die Innenentwicklung erforderlichen Mittel generieren kann. In einem neuen Absatz wird festgehalten, dass die Gemeinden von Bundesrechts wegen ermächtigt sind, einen angemessenen Ausgleich erheblicher Mehrwerte, die aus Um- und Aufzonungen entstehen zu regeln – wenn das kantonale Recht dies nicht schon tut. Auch vertragliche Lösungen sollen möglich sein.

Weiterführende Informationen

Zur 2. Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes sind bereits folgende Artikel erschienen:

Die Stellungnahme von EspaceSuisse zur ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage RPG 2 finden Sie hier, ein Dossier zu RPG 2 hier.

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